künstlerische kreativität und juristische notwendigkeit – ein widerspruch?

„Der Mensch ist frei geboren, und liegt doch überall in Ketten“, so erkannte es schon der Schriftsteller, Philosoph und Komponist Jean-Jacques Rousseau (1712-1789). Ein Großteil der kreativ Schaffenden – gleich ob Musiker, Schauspieler, Gestalter etc. – hat nicht selten eine Abneigung gegen juristische Angelegenheiten. Doch es steht außer Frage, der Beruf des Künstlers ist von vielen rechtlichen Aspekten geprägt. Auftragskunstwerke, Ausstellungen, Engagement, Verkäufe, Publikationen, Kunstverleih. Und nicht zuletzt Versicherungen und Rente. Der Künstlerberuf muss nicht allein durch mangelndes Talent oder schlicht Pech zur brotlosen Kunst werden. Oft führen auch ungenügende Kenntnisse in rechtlichen Belangen und das Ignorieren (denn für Künstler ist natürlich alles andere wichtiger) von wichtigen gesetzlichen Regeln zum „verarmten“ Künstler. Sich Rat zur rechten Zeit zu holen, ist daher nur zu empfehlen.

Vergütung des ausübenden Künstlers
Folgende Fälle zeigen, dass auch Juristen bei ihrer Tätigkeit Kreativität abverlangt wird: Grundsätzlich räumt der Künstler seinem Auftraggeber durch die Gage die Leistungsschutzrechte ein. Doch ein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht dann, wenn die konkrete Nutzung über den vertraglichen Zweck – der in einem guten Vertrag ausführlich bezeichnet sein sollte – hinausgeht. So hat das Sozialgericht Hamburg entschieden, dass Leistungsschutzrechte für TV-Produktionen i.d.R bei den beteiligten Schauspielern und Musikern verbleiben (Urt. 10R1478/05 v. 8.3.2006). Auch sollte ein Künstler beachten, dass er bei auffälligem Missverhältnis zwischen dem vertraglich vereinbarten Honorar und den aus der Nutzung gezogenen Erträgen nach § 79 Abs. 2 iVm § 32a Urhebergesetz möglicherweise Anspruch auf weitere Beteiligung hat.

Urheberrechtliches
Persönliche geistige und künstlerische Leistungen wie z.B. Skulpturen, Gemälde, Texte, Inszenierungen, Fotografien, Filme und sogar Jingles werden nach dem Urhebergesetz geschützt. Zudem können Markenanmeldungen beantragt werden. Wenn mehrere Personen ein Werk geschaffen haben – auch ohne konkrete Absprachen – besteht eine Miturhebergesellschaft, falls ihre Anteile sich nicht gesondert verwerten lassen. Für die Verwertung des Werkes bedarf es dann grundsätzlich eines einstimmigen Beschlusses. Das ist zum Beispiel interessant für den Fall, dass eine Band gemeinsam Stücke schreibt, ein Mitglied die Band verlässt, und erst danach mit den Stücken Geld verdient wird. Im Zweifel darf das Ex-Bandmitglied dann völlig zurecht seinen Anteil einfordern.

Was ist die KSK?
Selbstständige Künstler und Publizisten (Autoren, Sänger, Grafiker usw.) unterliegen grundsätzlich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) – wie Arbeitnehmer – der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung, wenn die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt und nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Die Beitragszuschüsse an die versicherten Künstler werden vom Staat und den sogenannten Verwertern aufgebracht. Verwerter sind alle Unternehmen und (gemeinnützige) Einrichtungen, die regelmäßig für künstlerische oder publizistische Werke ein Honorar zahlen. Beispiel: Lässt ein Unternehmen seine Werbung und PR zumindest teilweise durch freie Werbe- oder PR-Agenturen gestalten, muss eine Anmeldung bei der Künstlersozialkasse (KSK) erfolgen und 5,1% vom gezahlten Honorar abgeführt werden. Da Unternehmen nicht erfreut sein werden, wenn ihnen eine Zahlungsaufforderung der KSK zugeht, sollte jeder Künstler im Vertrag über diesen Sachverhalt aufklären. Zwar darf ein Unternehmen die Abgaben zur KSK im Nachhinein nicht auf den Künstler abwälzen (§ 36a KSVG iVm § 32 SGB I) und auch eine entsprechende vertragliche Klausel ist unwirksam; doch was nützt es dem Künstler, wenn die Vertragsbeziehung dadurch sein Ende findet?

Marc Y. Wandersleben, Rechtsanwalt & Mediator (wandersleben@brennecke-partner.de)Marc Y. Wandersleben


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