<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>STADTKIND - hannovermagazin &#187; stadtrecht</title>
	<atom:link href="http://www.stadtkind-hannover.de/stadtgespraech/stadtrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.stadtkind-hannover.de</link>
	<description>Ein weiteres tolles WordPress-Blog</description>
	<lastBuildDate>Mon, 06 Feb 2012 12:25:59 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.1.2</generator>
		<item>
		<title>weihnachtsgeschenk oder unangenehme überraschung</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/12/weihnachtsgeschenk-oder-unangenehme-uberraschung/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/12/weihnachtsgeschenk-oder-unangenehme-uberraschung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 12:59:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wolke</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2010-12]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/?p=11882</guid>
		<description><![CDATA[Viele Unternehmer beschenken zu Weihnachten ihre Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter. Doch nicht nur die Auswahl des Geschenkes kann im Einzelfall schwierig sein, auch dessen steuerrechtliche Behandlung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Unternehmer beschenken zu Weihnachten ihre Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter. Doch nicht nur die Auswahl des Geschenkes kann im Einzelfall schwierig sein, auch dessen steuerrechtliche Behandlung. Damit keine unangenehme Überraschung bei der Steuerprüfung erfolgt, sollten Schenker als auch Beschenkte zumindest die größten Steuerfallen kennen.</p>
<p><strong>Was ist vom Schenker zu beachten?</strong></p>
<p>Wenn ein Unternehmer mit einem Geschenk nicht nur den Beschenkten, sondern auch sich durch die steuerliche Absetzbarkeit eine Freude machen möchte, ist das legitim. Hier gilt es jedoch, Spezialvorschriften zu beachten, da Geschenke grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe von der Steuer abgezogen werden dürfen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Es gibt allerdings Ausnahmen und es gilt, eine Differenzierung bei den Beschenkten vorzunehmen:</p>
<p>Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind als Betriebsausgabe immer dann voll und unbeachtet einer Höchstgrenze abziehbar, wenn der Empfänger das Geschenk ausschließlich beruflich nutzen kann (z.B. Fachbuch, Software). Zum anderen, wenn das Geschenk pro Empfänger und Jahr nicht mehr als 35 Euro (ohne Umsatzsteuer, Verpackung, Versand und Grußkarte) kostet und die Kosten des Geschenks einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben bei Namensnennung des Beschenkten erfasst werden. Bei dem Betrag von 35 Euro handelt es sich um eine Freigrenze; wird dieser Betrag auch nur um einen Cent überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug völlig. Geschenke an betriebsfremde Personen können grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, da es hier an einer betrieblichen Veranlassung fehlt.</p>
<p>Geschenke an den Arbeitnehmer sind unabhängig vom Betrag immer als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).</p>
<p>Allerdings ist in der Regel zu beachten, dass Geschenke grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, für den Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen ist, soweit es sich bei den Geschenken nicht um Aufmerksamkeiten handelt.</p>
<p>Auch bei Weihnachtsfeiern sollte berücksichtigt werden, dass bei Überschreitung der 110- Euro-Freigrenze bei einem Mitarbeiter die anteiligen Kosten der Betriebsveranstaltung zu seinem Arbeitslohn hinzugerechnet und normal versteuert werden müssen; zusätzlich muss er für diesen Betrag Sozialabgaben bezahlen.</p>
<p><strong>Was muss der Empfänger von Geschenken beachten?</strong></p>
<p>Beschenkte haben es einfacher als die Schenker. Doch bleibt die Frage, ob und wann der Empfänger sein Geschenk versteuern muss.</p>
<p>Privatpersonen empfangen Geschenke immer steuerfrei. Eine Höchstgrenze gibt es nicht.</p>
<p>Darf ein Unternehmer oder Freiberufler ein Geschenk in Empfang nehmen, muss er es – gleich ob er es betrieblich oder privat nutzt – als Betriebseinnahme verbuchen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:</p>
<p>So sind sog. „Streuwerbeartikel“ (z.B. Blumensträuße, Pralinen), deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 10 Euro (inkl. MwSt) betragen, steuerfrei.</p>
<p>Auch sind Geschenke steuerfrei, wenn der Schenker eine Pauschalbesteuerung für Geschenke vorgenommen hat und dem Beschenkten ein entsprechendes Schreiben mit Hinweis auf die Pauschalbesteuerung übergeben hat, wobei er darin nicht die Höhe der Steuer nennen muss, sodass kein Rückschluss auf den Wert des Geschenks möglich ist. Wer sich für die Pauschalsteuer entscheidet, bindet sich für das gesamte Geschäftsjahr. Es sind dann 30 Prozent des Werts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ans Finanzamt abzuführen. Die Pauschalsteuer lässt sich aber als Betriebsausgabe abziehen.</p>
<p>Geschenke bzw. Zuwendungen an den Mitarbeiter im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat unterliegen auf Seiten des Arbeitnehmers nicht der Besteuerung.</p>
<p><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-11883" title="Marc Y. Wandersleben" src="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2011/05/44_SK_Dezember_2010_72-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" />Liegt der Wert über dieser Grenze, gilt er als steuerpflichtiger Arbeitslohn und ist insgesamt steuerpflichtig. Im Gegensatz zu geringfügigen Sachzuwendungen sind Geldgeschenke jedoch stets steuerpflichtig.</p>
<p>Die monatliche Freigrenze gilt für alle sogenannten Sachzuwendungen wie Tankgutscheine, Essensgutscheine, Job-Ticket oder Sachgeschenke. Die Beträge sind also zusammenzuzählen; wird die Freigrenze überschritten, sind alle Sachleistungen in dem entsprechenden Monat steuer- und abgabenpflichtig.<strong></p>
<p>Marc Y. Wandersleben</strong><strong><br />
Rechtsanwalt, Mediator</strong><strong><br />
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)</strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/12/weihnachtsgeschenk-oder-unangenehme-uberraschung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>gutschein statt lohn</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/11/gutschein-statt-lohn/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/11/gutschein-statt-lohn/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 01 Nov 2010 12:03:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wolke</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2010-11]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/?p=10786</guid>
		<description><![CDATA[Häufig erhalten Angestellte für ihre Arbeit nicht nur Geld, sondern Zuwendungen verschiedener Art. Ob und in welcher Weise diese sogenannten „geldwerten Vorteile“ lohnsteuerrechtliche Auswirkungen haben, ist vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmen nicht geläufig.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Häufig erhalten Angestellte für ihre Arbeit nicht nur Geld, sondern Zuwendungen verschiedener Art. Ob und in welcher Weise diese sogenannten „geldwerten Vorteile“ lohnsteuerrechtliche Auswirkungen haben, ist vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmen nicht geläufig.</p>
<p><strong>Der geldwerte Vorteil</strong></p>
<p>Ein geldwerter Vorteil kann eine Sachleistung sein, einen Sachbezug haben, aus einer sonstigen Leistung bestehen oder eine Naturalleistung sein. Im Ergebnis stellen geldwerte Vorteile eine – im  Gegensatz etwa zu steuerpflichtigen Gehaltserhöhungen – günstige Möglichkeit dar, die Angestellten „bei Laune“ zu halten. Zu den wohl gebräuchlichsten Formen gehören die private Nutzung eines Firmenwagens oder der verbilligte oder auch unentgeltliche Bezug von Gütern. Auch die Ausgabe von Geschenkgutscheinen an die Mitarbeiter sowie die verbilligte Abgabe des Kantinenessens sind geldwerte Vorteile.</p>
<p><strong>Beispiel: Geschenkgutscheine</strong></p>
<p>Bei Geschenkgutscheinen vom Arbeitgeber an Angestellte, die keine konkret zu beziehende Ware ausweisen, sondern lediglich einen Geldbetrag zur Anrechnung auf den Kaufpreis bei Einlösung, ist sowohl die Steuerpflicht zu berücksichtigen als auch die richtige Bewertung bei der Berechnung der Einnahmen des Arbeitnehmers. Für die Besteuerung ist der Geldwert maßgebend, welcher entweder durch Einzelbewertung oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen ist.</p>
<p>Grundsätzlich gilt, dass Sachbezüge mit den üblichen Endpreisen am Ort der Abgabe zum Zeitpunkt der Abgabe angesetzt werden müssen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr vom Endverbraucher üblicherweise für gleichartige Waren oder Dienstleis-tungen tatsächlich gezahlt wird. Zur Vereinfachung ist auch eine pauschale Bewertung zulässig, wobei jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden sollte.</p>
<p><strong>Beispiel: Private Fahrzeugnutzung</strong></p>
<p>Besonders bei der Gestattung der privaten Nutzung eines Firmenwagens wird die Relevanz der Einhaltung steuerrechtlicher Vorgaben deutlich. Zur Ermittlung des Betrags des geldwerten Vorteils wird die sogenannte Fahrtenbuchmethode oder die 1-%-Regelung angewendet. An die Erstellung des Fahrtenbuchs stellen die lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen strenge Voraussetzungen. Werden sie nicht eingehalten und wird das Fahrtenbuch aus diesem Grund von dem Betriebsstättenfinanzamt nicht anerkannt, so wird zwangsläufig die 1-%-Methode zum Ansatz gebracht. Sollte in derartigen Fällen der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den laufenden Fahrzeugkosten getätigt haben, so entfällt eine diesbezügliche steuermindernde Wirkung. Sie müssen dann folglich aus dem Nettoarbeitslohn entrichtet werden. Werbungskostenabzüge kommen hier nicht mehr in Betracht.</p>
<p><strong>Freigrenze, Freibetrag und pauschale Versteuerung</strong></p>
<p>Nicht bei jeder Zuwendung des Arbeitgebers an Angestellte ist ein steuerpflichtiger, geldwerter Vorteil gegeben. Wird die Freigrenze von insgesamt 44 Euro pro Monat nicht überschritten, so entsteht keine Steuerpflicht. Ferner gilt für Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, ein Freibetrag von insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG). Ein steuerpflichtiger Lohnzufluss liegt auch dann nicht vor, wenn die Zuwendung allein im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers erfolgt. Bei entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen besteht zudem die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung. In den Pauschalierungsfällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Angestellten zu zahlen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 EStG).</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>In den Anstellungsverträgen sollte bei vereinbarten geldwerten Vorteilen eine eindeutige Regelung festgeschrieben werden, um die gegebenen steuerlichen Vorteile voll ausschöpfen zu können. Denn in Fällen der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 23.04.2009 (Az.: VI B 118/08) beispielsweise festgelegt, dass sich die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und verdeckter Gewinnausschüttung allein nach den Regelungen im Anstellungsvertrag richtet.</p>
<p><a href="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2011/05/44_SK_Dezember_2010_72.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-11883" title="Marc Y. Wandersleben" src="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2011/05/44_SK_Dezember_2010_72-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Es empfiehlt sich, bereits im Vorfeld die Voraussetzungen für Zuwendungen geldwerter Vorteile an Angestellte den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechend einzuhalten. Werden hier Fehler gemacht, so kann das zu erheblichen Steuernachforderungen führen. Die Einholung einer steuerrechtlichen Beratung im Vorfeld kann sich also schnell auszahlen.</p>
<p><strong>Marc Y. Wandersleben</strong><br />
<strong>Rechtsanwalt, Mediator</strong><br />
<strong>Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)</strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/11/gutschein-statt-lohn/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>persönlichkeits- und urheberrechte im internet</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/10/urheber-und-personlichkeitsrechte-im-internet/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/10/urheber-und-personlichkeitsrechte-im-internet/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 30 Sep 2010 22:00:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Manuela Sender</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2010-10]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/?p=9060</guid>
		<description><![CDATA[Es dürfte sich herumgesprochen haben: Mithilfe von Software, Online Reputation Services oder von Rechte- und Lizenzmanagern können viele Inhalte im Internet entdeckt werden, die dort rechtswidrig kursieren.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Nicht alles, was geht, bleibt ohne rechtliche Konsequenzen</strong></p>
<p><strong>Es dürfte sich herumgesprochen haben: Mithilfe von Software, Online Reputation Services oder von Rechte- und Lizenzmanagern können viele Inhalte im Internet entdeckt werden, die dort rechtswidrig kursieren. Durch die Google-StreetView- und Datenschutzdebatte der letzten Wochen jüngst wieder angekurbelt, rückt mehr und mehr in das Bewusstsein der User, dass nicht alles klaglos hingenommen werden muss, was im Netz ohne oder gegen den eigenen Willen veröffentlicht wird. Die Wahrscheinlichkeit, umgekehrt für Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Web rechtlich belangt zu werden, steigt ebenfalls. Vorsicht ist also dem geboten, der fremden Content, Daten zu oder Fotos von Dritten ins Internet stellt oder über das Internet verbreitet.</strong></p>
<p>Urheberrechtlichen Schutz genießen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, das können z.B. sein: Fotos, Filme, wissenschaftliche oder technische Abhandlungen, Musik, bildende und angewandte Kunst, Gemälde, Texte, Romane, Gedichte und auch Computerprogramme wie etwa Computerspiele. Für eine Qualifizierung als urheberrechtliches Werk muss dieses eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers sein und die sogenannte Schöpfungshöhe erreicht haben. Das Werk muss auch sinnlich wahrnehmbar sein; die bloße Idee ist nicht schutzfähig. Auch Websites können urheberrechtlich geschützt sein, insbesondere der jeweilige Content (z.B. Videos, Texte, Musik, Grafik, Logos und Datenbanken), der Quellcode oder gar die Website als solche.</p>
<p>Urheber kann jeder sein, auch Minderjährige. Man wird Urheber mit Schöpfung des Werkes und bleibt dies ein Leben lang. Nur die Nutzungsrechte können übertragen werden. Die Urheberschaft endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, danach wird das Werk gemeinfrei, das heißt jeder kann es kos-tenlos und ohne Zustimmung des Urhebers oder der Erben nutzen. Gestalten mehrere Urheber gemeinsam ein unteilbares Werk, so stehen allen Miturhebern die Rechte gemeinsam zu. Urheber können sich insbesondere auf die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte berufen, die das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft oder das Recht gegen grobe Entstellung des Werkes beinhalten. Weitere Rechte, falls Dritten nicht eine Lizenz eingeräumt wird, sind Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Vortrag, Aufführung, Vorführung, Sendung, Wiedergabe durch Bild- und Tonträger oder Funksendungen sowie öffentliche Zugänglichmachung (z.B. Musik, Filme, Kartenausschnitte und Software auf Websites oder in sog. Internettauschbörsen). So ist beispielsweise das Downloaden eines Filmes ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers eine rechtswidrige Vervielfältigungshandlung. Auch der Upload eines Photos, das ein Dritter geschossen hat, auf eine eigene Website, in ein Internetforum oder eine Photo-Community, ist urheberrechtlich relevant, bedarf also der Zustimmung. Ein Urheberrechtsvermerk am Werk lässt die Urheberschaft nur vermuten, ist aber nicht zwingend notwendig, um eine Urheberschaft zu begründen – ein weit verbreiteter Irrglaube. Deshalb hat das Symbol „C“ im Kreis, der sogenannte Copyrightvermerk, hierzulande allenfalls Warncharakter. Auch Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, denn über den Ursprung der Rechte und dessen Inhaber muss man sich vorher informieren.</p>
<p>Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in unserem Grundgesetz verankert. Geschützt ist das Recht am eigenen Bild, am gesprochenen und geschriebenen Wort, die Privat-, Geheim- und Intimsphäre, das Recht der persönlichen Ehre und die informationelle Selbstbestimmung (Thema Datenschutz). Photos einer einzelnen Person dürfen demnach also nur in das Internet gestellt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt. Einschränkungen muss die abgelichtete Person nur dann hinnehmen, wenn sie z.B. eine Person der Zeitgeschichte ist, also berühmt oder durch ein bestimmtes Ereignis von öffentlichem Interesse ist. Aber auch hier bleibt der private oder intime Bereich unantastbar.</p>
<p><a href="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2010/10/34-44_SK_Oktober_103.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-9059" title="Markus G. Werner" src="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2010/10/34-44_SK_Oktober_103-300x256.jpg" alt="" width="300" height="256" /></a>Grundsätzlich gilt bei der Verwendung fremden Materials und von privaten bzw. nichtöffentlichen Daten und persönlichkeitsrechtlich relevanten Informationen im Internet: Erst fragen, Zustimmung einholen oder sicherstellen, diese dokumentieren, dann erst den Upload oder Download starten. Wer einmal anwaltlich angeschrieben, also abgemahnt wurde, sollte nicht auf eigene Faust die dann zumeist geforderten Unterlassungserklärungen umformulieren oder aus Hilfeforen im Internet kopieren, auch nicht die vorformulierte Abmahnung unterschreiben und einfach zahlen, sondern schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.</p>
<p>Im Falle einer Abmahnung ist es Zeit, sich professionelle Unterstützung zu holen, denn sonst drohen erhebliche rechtliche Nachteile.<strong> </strong></p>
<p><strong>Markus G. Werner</strong></p>
<p><strong>Kontakt:<br />
Rechtsanwalt Werner<br />
Rathenaustr. 13/14<br />
Tel. 0511-321512</strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/10/urheber-und-personlichkeitsrechte-im-internet/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>filesharing oder diebstahl geistigen eigentums?</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/08/filesharing-oder-diebstahl-geistigen-eigentums/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/08/filesharing-oder-diebstahl-geistigen-eigentums/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 01 Aug 2010 11:12:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wolke</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2010-08]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/?p=12129</guid>
		<description><![CDATA[In einigen Blogs wird gerade darüber diskutiert, ob man immaterielle Güter stehlen kann oder ob die Rede von den Raubkopien und vom Diebstahl geistigen Eigentums nicht schon aus sprachlichen Gründen verfehlt ist und den Blick auf eine sachgerechte Betrachtung der Thematik versperrt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einigen Blogs wird gerade darüber diskutiert, ob man immaterielle Güter stehlen kann oder ob die Rede von den Raubkopien und vom Diebstahl geistigen Eigentums nicht schon aus sprachlichen Gründen verfehlt ist und den Blick auf eine sachgerechte Betrachtung der Thematik versperrt. Sowohl der Diebstahl als auch der Raub im rechtlichen Sinne setzen eine Wegnahme voraus. Wenn Musik online getauscht und kopiert wird, kommt allerdings nichts weg, vielmehr tritt der gegenteilige Effekt ein, die Dateien vermehren sich sogar.</p>
<p>Man kann anstatt von Diebstahl und Raubkopien natürlich auch juristisch korrekt von unerlaubter Vervielfältigung und dem öffentlichen Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke sprechen. Solche Rechtsbegriffe sind für die gesellschaftliche Diskussion darüber, ob das geltende Urheberrecht noch zeitgemäß ist, vermutlich aber etwas sperrig. Und die Musik- und Filmindustrie hat natürlich ein Interesse daran, die Nutzer von Internet-Tauschbörsen zu kriminalisieren und spricht deshalb ganz bewusst von Raub und Diebstahl. Denn das weckt Assoziationen zu schweren Straftaten.</p>
<p>Und die Zeiten für die Internetnutzer, die die Industrie Raubkopierer und die Netz-Community Filesharer nennt, sind in letzter Zeit nicht besser geworden. Denn eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Abmahnbranche &#8211; einem Wirtschaftszweig, der ebenfalls industrielle Ausmaße anzunehmen scheint &#8211; neuen Auftrieb verschafft. Der BGH geht nämlich davon aus, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen, die durch Benutzung seines W-LAN-Routers begangen worden sind, auf Unterlassung haftet. Was die Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten angeht, nimmt der BGH außerdem an, dass zunächst eine Vermutung dafür besteht, dass der Anschlussinhaber auch die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung muss der Anschlussinhaber konkret widerlegen, wenn er eine Zahlung vermeiden will. Das trifft in der Hälfte der Fälle natürlich die Falschen und wirft auch die Frage auf, ob man denn das Internetnutzungsverhalten seiner Familienangehörigen überwachen kann und muss. Wer den Internetanschluss auf seinen Namen angemeldet hat und anderen Mitbewohnern die Mitbenutzung gestattet, begibt sich damit jedenfalls in das Risiko einer Haftung.</p>
<p>Dieses Urteil wird sicher noch für viel Diskussionsstoff sorgen, nicht zuletzt deshalb, weil es der Idee von offenen Netzen widerspricht. In London diskutiert man derzeit ernsthaft darüber, ob man die Stadt mit einem offenen W-LAN für alle Bürger überziehen soll. Dieser Traum von einem Netz, das für jedermann offen und frei zugänglich sein sollte, ist allerdings mit der deutschen Wagenburgmentalität, wie sie in dem Urteil des BGH geradezu archetypisch zum Ausdruck kommt, schwer in Einklang zu bringen.</p>
<p>Die Gefahr, beim Filesharing über P2P-Netzwerke erwischt zu werden, ist in den letzten Jahren übrigens sprunghaft angestiegen. Die Zahl der Abmahnungen in Deutschland dürfte sich mittlerweile dem siebenstelligen Bereich annähern. Wer also gerne kostenlos und nach geltendem Recht illegal Musik aus dem Netz saugt, sollte nicht erstaunt sein, wenn er demnächst Post von einer Anwaltskanzlei im Briefkasten findet.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/08/filesharing-oder-diebstahl-geistigen-eigentums/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>die kündigung im arbeitsrecht</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/06/die-kundigung-im-arbeitsrecht/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/06/die-kundigung-im-arbeitsrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 31 May 2010 22:00:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wolke</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2010-06]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/?p=8223</guid>
		<description><![CDATA[Sonderrechte für Fans der Fußball-WM?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sonderrechte für Fans der Fußball-WM?</strong></p>
<p>„Maultaschen“, „Pfandbonds“ und Co. &#8211; in den vergangenen Monaten häuften sich die Meldungen über Mitarbeiter, die ihren Job wegen „kleiner Vergehen“ verloren. Doch was ist erlaubt, was verboten? Auch stellt sich die Frage nach arbeitsrechtlichen Sonderrechten für Fans, die ab dem 11. Juni 2010 die Fußball-WM in Südafrika am Arbeitsplatz oder zu Hause verfolgen wollen.</p>
<p><em><span style="color: #ff0000;"><strong>Irrtümer im Kündigungsrecht</strong></span></em><br />
Es gibt viele verbreitete Irrtümer bei Kündigungen. So trifft es nicht zu, dass einem krankgeschrieben Arbeitnehmer nicht gekündigt werden kann, dass vor einer Kündigung immer dreimal abgemahnt werden, oder die Kündigung eine Begründung enthalten muss. Letzteres ist aus Sicht des Arbeitgebers vielleicht ungeschickt, da er sich für einen späteren Gerichtsprozesses unnötig festlegt. Da viele Kündigungsschutz-Verfahren mit dem Abschluss eines Abfindungsvergleichs enden, wird unzutreffend von einem generellen Abfindungsanspruch ausgegangen. Richtig ist allein, dass Arbeitnehmer diese Möglichkeit in einem Verfahren anstreben, Arbeitgeber hingegen eine Kündigung zur Vermeidung einer Abfindungszahlung rechtssicher vorbereiten sollten.</p>
<p><strong><em><span style="color: #ff0000;">Sonderregeln für WM-Fans?</span></em></strong><br />
Während der WM gelten keine arbeitsrechtlichen Sonderregeln. So hat der WM-Fan kein Recht auf WM-bedingten Urlaub sowie darauf, den Arbeitsplatz früher zu verlassen oder später zu erscheinen. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, an einzelnen Spieltagen Urlaub zu erhalten. Denn der Urlaub soll zur Erholung dienen und die Arbeitskraft erhalten, was aus medizinischer Sicht erst bei mehreren zusammenhängenden Urlaubstagen angenommen wird. Ergibt sich hingegen die Möglichkeit, ein WM-Spiel persönlich wahrzunehmen (z.B. Karten gewonnen), ist darauf hinzuweisen, dass Urlaubswünsche vom Arbeitgeber zu berücksichtigen sind. Wenn jedoch dringende betriebliche Belangen vorliegen, kann der Arbeitgeber den Urlaubswunsch versagen.</p>
<p>Ob der Arbeitgeber Überstunden während der WM-Spiele anordnen darf, hängt von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ab. Fehlt es an einer solchen Regelung, kann ein Arbeitnehmer regelmäßig die Leistung von Überstunden verweigern. Ein Arbeitnehmer kann hingegen nicht die Versetzung in eine andere Schicht verlangen, wenn er ein WM-Spiel schauen möchte.<br />
<em><strong><span style="color: #ff0000;"><br />
Fußball am Arbeitsplatz</span></strong></em><br />
Muss der Arbeitnehmer während der Übertragungen eines WM-Spiels arbeiten, bliebe ihm die Möglichkeit, die Spiele am Arbeitsplatz zu verfolgen. Hier gilt der Grundsatz: Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit anderen Tätigkeiten nachgehen, verletzten ihre Arbeitspflicht.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat bezüglich der Radio-Live-Übertragung entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei der Arbeit Radio hören darf, „soweit er dabei seine Aufgaben zügig und fehlerfrei erfüllt“. Die Verfolgung des Fußballspiels im TV kann vom Arbeitgeber jedoch meist wirksam untersagt werden, da die Qualität der Arbeit beim TV-Sehen erheblich leiden kann.</p>
<p>Zur Rechtslage in Bezug auf die Internetnutzung am Arbeitsplatz hat kürzlich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG, 26.02.2010, AZ 6 Sa 682/09) entschieden, dass einem Arbeitnehmer nicht ohne weiteres gekündigt werden kann, wenn er das Internet am Arbeitsplatz privat nutzt. Der Arbeitgeber muss hier nachweisen, dass es zu einer „erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung“ gekommen ist. Liegt eine solche Beeinträchtigung vor, ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. So muss der Einzelfall betrachtet werden, wenn z.B. der WM-Live-Ticker verfolgt wird.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><em><strong>Kündigung – Ausnahmsweise fristlos</strong></em></span><br />
Es gilt folgender Grundsatz: Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter kündigen will, muss er nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen Grund nennen können, wenn der Mitarbeiter länger als 6 Monate in einem Betrieb arbeitet, in dem mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter beschäftigt sind. Ein solcher Grund kann betriebsbedingt (z.B. Umsatzrückgang) oder personenbedingt (z.B. fachliche, körperliche Gründe) sein. Daneben gibt es Kündigungen, die ein Mitarbeiter durch Fehlverhalten selbst verschuldet. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen grundsätzlich zunächst abmahnen, bevor eine fristlose Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann.</p>
<p>Bei groben Missverhalten sieht die Rechtslage hingegen anders aus. Einfach für ein WM-Spiel zu Hause zu bleiben oder gar anzukündigen, man werde krank machen, wenn der (WM-)Urlaub nicht gewährt werde, kann zur fristlosen Kündigung führen. Denn die Arbeitsgerichte werten solche Verhaltensweisen als erhebliche Vertragspflichtverletzung, die zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung berechtigen. Auch wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlässt, um Fußballspiele anzusehen, handelt es sich um einen klaren Fall von Arbeitsverweigerung, der zur Abmahnung und ggf. zur fristlosen Kündigung führen kann.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><em><strong>Fazit</strong></em></span><br />
Bei einer Fußball-WM gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Spielregeln. Hält der Arbeitnehmer diese Spielregeln nicht ein, muss er mit der Abmahnung, also der gelben Karte des Arbeitsrechts rechnen. Bei extremen Verstößen droht sogar die rote Karte der fristlosen Kündigung. Damit das Fußballfest nicht ein arbeitsrechtliches Nachspiel erfährt, sollten die Beteiligten im Unternehmen vor dem Anpfiff der WM einvernehmliche Regelungen über die angesprochenen Fragen treffen.<br />
<strong><br />
<a href="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2010/05/Marc-Y.-Wandersleben.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-7626" title="Marc Y. Wandersleben" src="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2010/05/Marc-Y.-Wandersleben-237x300.jpg" alt="" width="237" height="300" /></a>Marc Y. Wandersleben, Rechtsanwalt,<br />
Wirtschaftsjurist und Mediator</strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/06/die-kundigung-im-arbeitsrecht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>recht 2.0: cyberstalking</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/05/recht-2-0-cyberstalking/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/05/recht-2-0-cyberstalking/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 30 Apr 2010 22:00:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wolke</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2010-05]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/?p=7250</guid>
		<description><![CDATA[Das Internet ist eine Spielwiese für Gestörte aller Art. Dem Online-Stalker, der oftmals gar keine persönliche Beziehung zu seinem Opfer haben will, geht es in erster Linie darum, Macht und Kontrolle auszuüben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 8. März 2008 fiel die damals 24-jährige Britin Katie Piper in London einem Säureattentat zum Opfer, das ein abgewiesener Facebook-Verehrer angestiftet hatte. Sie lernte den Mann einige Zeit zuvor bei Facebook kennen und traf sich mit ihm in einem Hotel, wo er sie 8 Stunden lang schlug, quälte und vergewaltigte.</p>
<p>Sie zeigte ihn aus Scham nicht an und er nahm wieder Kontakt zu ihr auf, um sich erneut mit ihr zu treffen. Angeblich wollte er sich entschuldigen, und Katie ließ sich herauslocken. Sie war ein sehr hübsches Mädchen und arbeitete vor dem Säureanschlag als Model und TV-Moderatorin. Der Stalker hat sie sich bei Facebook ausgesucht und sie in sein Real Life geholt. Das ist nicht schwer, wenn jemand es versteht, sich im Internet an eine andere Person heranzupirschen. Stalker sind Jäger.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><em><strong>Juristische Definitionen</strong></em></span><br />
Bei Stalking handelt es sich um eine fortgesetzte Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung einer anderen Person gegen deren Willen. Durch das Internet und insbesondere die Entwicklungen im Web 2.0 machen Stalker sich diese zu eigen. Sie belästigen reale Personen ganz systematisch und können dabei sogar anonym bleiben. Beim Cyberstalking kommt es inzwischen zu folgenden Vorgehensweisen der Täter: sie entwickeln häufig sogenannte Fake-Profile und legen sich möglichst mehrere Accounts zu. Sie gehen in Internetforen und in Social Media Networks, um dort Ihre Opfer, bei denen es sich nach wie vor um ca. 80% Frauen und Mädchen handelt, aufzureißen. Das ist nicht schwer, da sich das Paarungsverhalten nicht nur in jüngeren Generationen überwiegend online abspielt. Es sind sogar Stalkingfälle bekannt geworden, die es auf vermeintlich seriösen Business-Plattformen wie XING gegeben hat und noch gibt. Das Internet ist eine Spielwiese für Gestörte aller Art.  Dem Online-Stalker, der oftmals gar keine persönliche Beziehung zu seinem Opfer haben will, geht es in erster Linie darum, Macht und Kontrolle auszuüben. Er sitzt sicher an seinem Computer, kennt sich sehr gut mit den technischen Möglichkeiten des Internet aus und spielt sein Spiel mit den Sehnsüchten und Ängsten der Opfer. Hierzulande gibt es noch keine Gerichtsentscheidungen, die sich mit Cyberstalking befassen. Außergerichtlich können harmlosere Fälle auch nur dann unterbunden werden, wenn die Anonymität im Web aufgehoben werden kann und die Betroffenen sich frühzeitig an Anwälte oder Beratungsstellen wenden.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><em><strong>Gesetzliche Regelungen</strong></em></span><br />
Seit dem 01.01.2002 gibt es das Gewaltschutzgesetz. Dies findet in erster Linie Anwendung, wenn es sich um reales Stalking handelt und Täter und Opfer sich persönlich kennen. Häufig geht es um den Fall, dass der Ex-Partner stalkt. Bedeutungsvoller ist beim Nachstellen im Internet dagegen der seit 31.08.2007 in das Strafgesetzbuch integrierte § 238 StGB. Dieser wird auch „Stalkingparagraph“ genannt und regelt in Absatz 1 Nr. 2 konkret das Cyberstalking. Daneben gibt es im StGB weitere Bestimmungen, die zum Tragen kommen könnten. Tatsächlich ist es aber so, dass es zwar zunehmend Anzeigen gibt, es aber selten zu einem Verfahren kommt. Der virtuelle Stalker ist entweder gar nicht oder nicht mehr greifbar. Letztendlich kann nur geraten werden, sich im Internet besser zu schützen, und zwar durch: 1. Klarheit über den eigenen Auftritt im Internet bei Facebook, StudiVZ oder anderswo; 2. Kenntnis der jeweiligen technischen Möglichkeiten im Servicebereich; 3. möglichst keine „fremden Freunde“ herein lassen, nur um zu sammeln; 4. Datensicherheit und Datenschutz optimieren; 5. Selbstbewusst auftreten; 6. Beweise aufheben/archivieren; 7. Zeugen finden und einbinden; 8. Sofort Anzeige erstatten.</p>
<p><strong>Rechtsanwältin Regina Kohn, Hannover</strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/05/recht-2-0-cyberstalking/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>“des einen freud ist des anderen leid“&#8230;</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/04/%e2%80%9cdes-einen-freud-ist-des-anderen-leid%e2%80%9c-partyspas-ohne-nachbarstreit/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/04/%e2%80%9cdes-einen-freud-ist-des-anderen-leid%e2%80%9c-partyspas-ohne-nachbarstreit/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 31 Mar 2010 22:00:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wolke</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2010-04]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/?p=6909</guid>
		<description><![CDATA[Damit der Partyspaß nicht in einem Streit mit den Nachbarn gipfelt, sollte der Gastgeber die Spielregeln kennen, die der Gesetzgeber aufgestellt hat.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>&#8230;Partyspaß ohne Nachbarstreit</strong><br />
<strong><br />
Nun kommt endlich der Frühling. Grund einmal mehr, den Sommer mit dem An-Grillen einzuläuten. Doch wie das alte Sprichwort schon sagt: „Des einen Freud ist des anderen Leid“. Damit der Partyspaß nicht in einem Streit mit den Nachbarn gipfelt, sollte der Gastgeber die Spielregeln kennen, die der Gesetzgeber aufgestellt hat.</strong></p>
<p><span style="color: #ff0000;"><em><strong>Super Musik oder Nachbarschaftslärm</strong></em></span>?</p>
<p>Musikwiedergabe, Partylärm, Heimwerkarbeiten in der Wohnung und im Garten etc. bezeichnet der Gesetzgeber als sog. Nachbarschaftslärm. Für diesen Nachbarschaftslärm gelten in allgemeinen Wohngebieten Grenzen von tagsüber 55 Dezibel und nachts 40 Dezibel. Unabhängig davon sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Unabhängig von dem eigenen Musikgeschmack darf also der gesetzliche Dezibelwert nicht überschritten werden. Zudem gilt: Zwischen 22 und 6 Uhr muss auf die Einhaltung der Nachtruhe geachtet werden. Entgegen mancher Gerüchte gibt es auch (leider) keine Erlaubnis dafür, dass “ausnahmsweise” zu gelegentlichen persönlichen, beruflichen oder familiären Feiern eine Überschreitung dieser Zeitspannen zulässig ist.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><em><strong>Grillen erlaubt?</strong></em></span><br />
Vor der Grillparty sollte der Gastgeber, der Mieter einer Wohnung ist, seinen Mietvertrag und die Hausordnung danach durchsehen, ob und inwiefern das Grillen erlaubt ist. Im Übrigen gilt der allgemeine Grundsatz der „gegenseitigen Rücksichtnahme“. Eine einheitliche Rechtsprechung dazu, wie oft Grillen und Partys erlaubt sind, gibt es nicht. Aus der Rechtsprechung können aber Richtwerte abgebildet werden.</p>
<p>So hat das Bayerische Oberlandesgericht (2 Z BR 6/99) entschieden, dass fünfmal im Jahr das Grillen am äußersten Ende des Gartens mit 25 Meter Abstand erlaubt ist. Das gelegentliche Grillen für etwa zwei Stunden bis etwa 21 Uhr ist nach Ansicht des Amtsgericht Berlin-Schöneberg 20 bis 25 Mal jährlich hinzunehmen. Hingegen sieht das Landgericht Aachen das Grillen lediglich zweimal im Monat zwischen 17 und 22 Uhr im hinteren Teil des Gartens als erlaubt an. Eher kleinlich ist hingegen das Amtsgericht Westerstede (Beschluss vom 30.6.2009 – 22 C 614/09), welches das Grillen mit einem an der Grundstücksgrenze befindlichen Grillkamin maximal zweimal im Monat, beschränkt auf zehnmal im Jahr, als rechtens erachtet und ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 5.000,- Euro oder Ordnungshaft bis zu einem Monat für jeden Fall der Zuwiderhandlung anordnete. Da Entscheidungen von höheren Gerichten etwas ernster zu nehmen sind, beruhigt es zu wissen, dass das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) das Grillen zur Nachtzeit, also über 22 Uhr hinaus (bis maximal 24 Uhr), in „Einzelfällen“ an bis zu vier Abenden im Kalenderjahr als zulässig erachtet.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><em><strong>Lärm- und Geruchsbelästigungen strafbar?</strong></em></span><br />
<a href="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2010/05/46-65_Stadtkind_April_102_72.jpg"><img class="size-medium wp-image-6907 alignright" title="Marc Y. Wandersleben" src="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2010/05/46-65_Stadtkind_April_102_72-237x300.jpg" alt="" width="137" height="173" /></a>Strafbar sind Lärm- und Geruchsbelästigungen nicht. Doch können diese Belästigungen vom sich störend gefühlten Nachbarn  bei der Polizei gemeldet werden, was zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Geldstrafe führen kann. Denn § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz lautet: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.&#8221; Zudem kann ein verärgerter Nachbar im Wege der Zivilklage nach § 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch geltend machen oder nach § 823 BGB Schadenersatz vordern.</p>
<p>Da der Hinweis auf einen Zettel im Treppenhaus oder an der Haustür des Nachbarn keine Garantie dafür ist, dass sich der Nachbar nicht aufregt und gestört fühlt, sollte sich jeder Gastgeber vor seiner Party überlegen, ob er nicht mal seine Nachbarn einlädt. So wird nicht nur unnötiger Streit vermieden, sondern auch das Miteinander der „Stadtkinder“ gefördert.</p>
<p><strong>Marc Y. Wandersleben, Rechtsanwalt und Wirtschaftsjurist</strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/04/%e2%80%9cdes-einen-freud-ist-des-anderen-leid%e2%80%9c-partyspas-ohne-nachbarstreit/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>cebit 2010 – alles recht so?</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/03/cebit-2010-%e2%80%93-alles-recht-so/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/03/cebit-2010-%e2%80%93-alles-recht-so/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 28 Feb 2010 22:00:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Manuela Sender</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2010-03]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/?p=6198</guid>
		<description><![CDATA[Irgendwie bekommen wir die Gefahren des Netzes nicht unter Kontrolle, so scheint es. Es ist gar nicht so lange her, als der Siegeszug des WWW begann, unser Leben zu verändern.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #ff0000;"><strong>Denkanstöße zu rechtlichen Herausforderungen eines neuen Kommunikationszeitalters<br />
</strong></span><br />
Jüngst in ein neues Jahrzehnt aufgebrochen, sehen wir uns mit Türöffnung der CeBIT 2010  intensiver denn je mit der zunehmenden Verbreitung der Informationstechnologien wachsenden gesellschaftspolitischen und auch rechtlichen Aufgaben konfrontiert. Insbesondere im Bereich des Internet! Irgendwie bekommen wir die Gefahren des Netzes nicht unter Kontrolle, so scheint es.</p>
<p>Es ist gar nicht so lange her, als der Siegeszug des WWW begann, unser Leben zu verändern. Die rechtlichen Fragestellungen erschienen uns zunächst einfach, grundsätzliche Antworten auf alles erschöpfend und schnell gefunden zu sein. Wie erfolgt ein Vertragsschluss im Internet? Darf man private E-Mails am Arbeitsplatz checken? Wann brauche ich für eine Website ein Impressum? Muss ich es dulden, ein ohne meine Zustimmung aufgenommenes Bild online wiederzufinden? „Alles rechtlich alt hergekommene Grundsatzfragen im neuen Gewand!“, so hieß es und man war sich auch unter Gelehrten einig: Ein sogenanntes „Internetrecht“ als eigenständiges Rechtsgebiet gäbe es eigentlich nicht. Fast alles werde alten Mustern folgen und ließe sich überwiegend mit den bestehenden Gesetzen regeln.</p>
<p>Doch es war der User selbst, der im Netz schnell alte Gewohnheiten und von Umsichtigkeit geprägte „Offline-Verhaltensmuster“ ablegte und nach anfänglicher, ja geradezu fortschrittsfeindlich wirkender Ängstlichkeit dann zunehmend unvorsichtiger, scheinbar leichtgläubiger wurde, bis ihn die bisweilen teuer erkaufte Errungenschaft der vordergründig grenzenlosen Freiheit der Informationstechnologien einholte und den Ruf nach einem „Recht der neuen Medien“ nun doch lauter werden ließ.</p>
<p>Spamming, Phishing, Stalking, Daten- und Identitätsklau, Pornographie und Jugendschutz, die Aushöhlung des geistigen Eigentums und die Ausnutzung des Vorsprungs durch Rechtsbruch im Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsrecht: dies alles scheint schon seit Jahren nach permanentem gesetzgeberischem Handeln zu schreien, hat das eine oder andere sinnvolle Gesetz hervorgebracht, ruft aber immer öfter auch Kontroversen auf den Plan. Gerade hat Frankreich im Februar 2010 ein neues Gesetzespaket zur inneren Sicherheit eingeführt. Niedlich klingt die Abkürzung: Loppsi. Doch angesichts des „Loi d&#8217;orientation et de programmation pour la performance de la sécurité intérieure“, wie das Gesetz richtig heißt, dürfte sich Herr Rousseau zumindest im Grabe rühren und nach einem druckfrischen Exemplar zwecks genauer Lektüre verlangen. Das Gesetz habe, so die Kritiker, für das Internet vor allem Überwachung und Netzsperre zum Inhalt.  Letzteres will heißen: Zensur.</p>
<p>Ist unser auf Demokratieverständnis, Meinungsfreiheit und -vielfalt, Fortschrittsglaube und gesellschaftliche Selbstverantwortung gründendes positives Bild vom Internet, welches wir noch in den neunziger Jahren begleitet von lediglich vorsichtigen Warnrufen hochhielten, überkommen? Die Geister, die wir mit dem Verlangen nach privaten DSL-Hochgeschwindigkeitsanschlüssen in jedem Haushalt riefen, werden wir sie nun angesichts der zahlreichen Probleme der Vernetzung, der -je nach dem- Anonymität oder Gläsernheit im Netz sowie der grenzenlosen und jederzeitigen Verfügbarkeit rechtswidriger Inhalte nicht mehr los?</p>
<p>Brauchen wir zum Beispiel eine neue Netzordnung? Gibt es einen größeren Kontext als den, den unsere nationale und EU-Gesetzgebung sowie andere Rechtsordnungen oder Bündnisse mit  multilateralen Abkommen im Auge haben können? Ist der technische Fortschritt nicht ohnehin immer um ein vielfaches schneller, als es die Gesetzgebung je sein mag? Jede ach so kleine Lücke ist, so befürchten wir doch, wiederum groß genug, um ein noch so filigran entwickeltes und durchdachtes Sicherungssystem wieder auszuhebeln.</p>
<p><a href="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2010/03/Markus-Werner.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-6197" title="Markus Werner" src="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2010/03/Markus-Werner-223x300.jpg" alt="" width="223" height="300" /></a>Es erscheint aber in erster Linie kaum möglich zu sein, mithilfe bestehender Gremien, Organe und Einrichtungen das Recht zu Gunsten eines sicheren Netzes weltweit zu harmonisieren und geschweige denn eine neue Netzordnung dann allerorts faktisch durchzusetzen. Vor Grenzen macht das Netz bekanntermaßen nicht halt. Man flüchtet in die Metaphorik und spricht von der Quadratur des Netzes, so heißt auch eine französische Aktivistengruppe „La Quadrature Du Web“.<br />
Das Internet ist ein Spiegel der Gesellschaft. Wir sind gefragt, nachzudenken, öffentlich zu diskutieren und Antworten auf die Frage zu finden, was wir uns von einer im Sinne unserer Wertvorstellungen zukunftsfähigen Netzstruktur und von sicheren Informationstechnologien im Spannungsfeld zur Freiheit im Netz erwarten.</p>
<p>Ein richtiger Ort für derartige Fragestellungen, ist die CeBIT in Hannover.</p>
<p>Sie hat wegen ihrer in jeder Hinsicht bestehenden gesellschaftlichen Relevanz einen Besuch verdient!</p>
<p><strong>Markus Werner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Hannover</strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/03/cebit-2010-%e2%80%93-alles-recht-so/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>neues recht für kapitalanleger -protokollpflicht bei anlageberatung</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/02/neues-recht-fur-kapitalanleger-protokollpflicht-bei-anlageberatung/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/02/neues-recht-fur-kapitalanleger-protokollpflicht-bei-anlageberatung/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 22:00:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wolke</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2010-02]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/?p=7625</guid>
		<description><![CDATA[Zur Stärkung der Rechte von Privatanlegern gegenüber Banken und Finanzdienstleistern hat der Gesetzgeber zum Jahresbeginn das so genannte Schuldverschreibungsgesetz geändert]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Durch die Finanzmarktkrise haben viele Anleger finanzielle Verluste erlitten. Das Geldanlage reine Vertrauenssache ist, gilt spätestens seit der Pleite der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers für viele Anleger nicht mehr. Schadensersatzklagen gegen Banken wegen schlechter oder irreführender Beratung häufen sich. Zur Stärkung der Rechte von Privatanlegern gegenüber Banken und Finanzdienstleistern hat der Gesetzgeber zum Jahresbeginn das so genannte Schuldverschreibungsgesetz (BGBl. 2009 I; S. 2512) geändert. Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Protokollierungspflicht des Beratungsgesprächs (vgl. § 34 Wertpapierhandelsgesetz) sowie das Verjährungsrecht.</strong></p>
<p><em><strong><span style="color: #ff0000;">Protokollpflicht bei Anlageberatung</span></strong></em><br />
Bankberater müssen seit dem 1. Januar 2010 den Inhalt des Beratungsgesprächs mit dem Privatanleger strikt protokollieren. Der Gesetzgeber verlangt, dass im Protokoll der wesentliche Ablauf des Beratungsgesprächs nachvollzogen werden kann. Ein Protokollmuster sieht das Gesetz nicht vor, jedoch folgende Mindestinhalte: Es muss insbesondere vollständige Angaben enthalten über den Beratungsanlass mit Hinweis, auf wessen Initiative das Gespräch geführt wurde.</p>
<p>Angaben über die Dauer des Beratungsgesprächs und Informationen über die persönliche Situation des Kunden sowie über die im Gespräch erwähnten Finanzinstrumente und Wertpapierleistungen. Zudem sind die Wünsche des Kunden in Bezug auf die Anlage und das Anlagerisiko zu protokollieren. Auch alle vom Berater im Beratungsverlauf ausgesprochenen Empfehlungen nebst Begründung müssen im Protokoll aufgenommen werden.<br />
Nach neuer Gesetzeslage ist das vom Berater gefertigte Beratungsprotokoll dem Kunden vor Vertragsabschluss unterzeichnet auszuhändigen, bzw. bei telefonischer Beratung zuzusenden. Im letzteren Fall hat der Kunde ein einwöchiges Rücktrittsrecht, wenn das Protokoll nicht richtig oder unvollständig ist.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><em><strong>Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist</strong></em></span><br />
Mit der Gesetzesänderung wurde auch die bisher kurze Sonderverjährungsfrist gestrichen. Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen verjähren nun nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsabschluss, sondern ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach zehn Jahren.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><em><strong>Vorteil für den Anleger?</strong></em></span><br />
Sinn der Protokollierungspflicht des Beratungsgespräches ist, dass der Anleger die Anlageentscheidung nachvollziehen und bei Beratungsfehlern die Fehlberatung durch das Protokoll nachweisen kann. Daher sollte der Anleger das Beratungsprotokoll, welches im Einzelfall recht umfangreich sein kann, sorgfältig prüfen. Denn mögliche Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung wird der Anleger in der Praxis nur erfolgreich durch Vorlage des Beratungsprotokolls durchsetzten können, wenn sich dadurch die Beratungsfehler nachweisen lassen. Sind jedoch im Protokoll Hinweise auf Risiken notiert, obwohl diese im Beratungsgespräch nicht oder nicht so ausführlich erteilt wurden, besteht die Gefahr, dass sich die Bank zum Nachteil des Anlegers auf die Angaben im Beratungsprotokoll beruft.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><em><strong>Praxistipp</strong></em></span><br />
Nehmen Sie zum Beratungsgespräch einen Zeugen mit. Machen Sie sich selbst Gesprächsnotizen und lassen Sie sich alle Unterlagen zur kontrollierenden Durchsicht aushändigen. Bereiten Sie das Beratungsgespräch vor, z.B. durch die „Checkliste für die Geldanlageberatung“ unter www.verbraucherministerium.de.</p>
<p>Wenn Sie Verluste aus einer möglichen fehlerhaften Anlageberatung erleiden, wird nur selten ein Gespräch mit der Bank helfen. Rat ist zu erhalten beim Ombudsmann der Banken (www.bankenombudsmann.de) oder einem fachkundigen Rechtsanwalt.</p>
<p><strong>Marc Y. Wandersleben,<br />
Rechtsanwalt und Wirtschaftsjurist</strong></p>
<p><strong><a href="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2010/05/Marc-Y.-Wandersleben.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-7626" title="Marc Y. Wandersleben" src="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2010/05/Marc-Y.-Wandersleben-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2010/02/neues-recht-fur-kapitalanleger-protokollpflicht-bei-anlageberatung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>künstlerische kreativität und juristische notwendigkeit – ein widerspruch?</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2009/10/kunstlerische-kreativitat-und-juristische-notwendigkeit-%e2%80%93-ein-widerspruch/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2009/10/kunstlerische-kreativitat-und-juristische-notwendigkeit-%e2%80%93-ein-widerspruch/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2009 22:00:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wolke</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2009-10]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/?p=5652</guid>
		<description><![CDATA[„Der Mensch ist frei geboren, und liegt doch überall in Ketten“, so erkannte es schon der Schriftsteller, Philosoph und Komponist Jean-Jacques Rousseau (1712-1789).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>„Der Mensch ist frei geboren, und liegt doch überall in Ketten“, so erkannte es schon der Schriftsteller, Philosoph und Komponist Jean-Jacques Rousseau (1712-1789). Ein Großteil der kreativ Schaffenden – gleich ob Musiker, Schauspieler, Gestalter etc. – hat nicht selten eine Abneigung gegen juristische Angelegenheiten. Doch es steht außer Frage, der Beruf des Künstlers ist von vielen rechtlichen Aspekten geprägt. Auftragskunstwerke, Ausstellungen, Engagement, Verkäufe, Publikationen, Kunstverleih. Und nicht zuletzt Versicherungen und Rente. Der Künstlerberuf muss nicht allein durch mangelndes Talent oder schlicht Pech zur brotlosen Kunst werden. Oft führen auch ungenügende Kenntnisse in rechtlichen Belangen und das Ignorieren (denn für Künstler ist natürlich alles andere wichtiger) von wichtigen gesetzlichen Regeln zum „verarmten“ Künstler. Sich Rat zur rechten Zeit zu holen, ist daher nur zu empfehlen.</p>
<p><strong>Vergütung des ausübenden Künstlers<br />
</strong>Folgende Fälle zeigen, dass auch Juristen bei ihrer Tätigkeit Kreativität abverlangt wird: Grundsätzlich räumt der Künstler seinem Auftraggeber durch die Gage die Leistungsschutzrechte ein. Doch ein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht dann, wenn die konkrete Nutzung über den vertraglichen Zweck – der in einem guten Vertrag ausführlich bezeichnet sein sollte – hinausgeht. So hat das Sozialgericht Hamburg entschieden, dass Leistungsschutzrechte für TV-Produktionen i.d.R bei den beteiligten Schauspielern und Musikern verbleiben (Urt. 10R1478/05 v. 8.3.2006). Auch sollte ein Künstler beachten, dass er bei auffälligem Missverhältnis zwischen dem vertraglich vereinbarten Honorar und den aus der Nutzung gezogenen Erträgen nach § 79 Abs. 2 iVm § 32a Urhebergesetz möglicherweise Anspruch auf weitere Beteiligung hat.</p>
<p><strong>Urheberrechtliches</strong><br />
Persönliche geistige und künstlerische Leistungen wie z.B. Skulpturen, Gemälde, Texte, Inszenierungen, Fotografien, Filme und sogar Jingles werden nach dem Urhebergesetz geschützt. Zudem können Markenanmeldungen beantragt werden. Wenn mehrere Personen ein Werk geschaffen haben – auch ohne konkrete Absprachen – besteht eine Miturhebergesellschaft, falls ihre Anteile sich nicht gesondert verwerten lassen. Für die Verwertung des Werkes bedarf es dann grundsätzlich eines einstimmigen Beschlusses. Das ist zum Beispiel interessant für den Fall, dass eine Band gemeinsam Stücke schreibt, ein Mitglied die Band verlässt, und erst danach mit den Stücken Geld verdient wird. Im Zweifel darf das Ex-Bandmitglied dann völlig zurecht seinen Anteil einfordern.</p>
<p><strong>Was ist die KSK?</strong><br />
Selbstständige Künstler und Publizisten (Autoren, Sänger, Grafiker usw.) unterliegen grundsätzlich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) – wie Arbeitnehmer – der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung, wenn die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt und nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Die Beitragszuschüsse an die versicherten Künstler werden vom Staat und den sogenannten Verwertern aufgebracht. Verwerter sind alle Unternehmen und (gemeinnützige) Einrichtungen, die regelmäßig für künstlerische oder publizistische Werke ein Honorar zahlen. Beispiel: Lässt ein Unternehmen seine Werbung und PR zumindest teilweise durch freie Werbe- oder PR-Agenturen gestalten, muss eine Anmeldung bei der Künstlersozialkasse (KSK) erfolgen und 5,1% vom gezahlten Honorar abgeführt werden. Da Unternehmen nicht erfreut sein werden, wenn ihnen eine Zahlungsaufforderung der KSK zugeht, sollte jeder Künstler im Vertrag über diesen Sachverhalt aufklären. Zwar darf ein Unternehmen die Abgaben zur KSK im Nachhinein nicht auf den Künstler abwälzen (§ 36a KSVG iVm § 32 SGB I) und auch eine entsprechende vertragliche Klausel ist unwirksam; doch was nützt es dem Künstler, wenn die Vertragsbeziehung dadurch sein Ende findet?</p>
<p><strong>Marc Y. Wandersleben, Rechtsanwalt &amp; Mediator (wandersleben@brennecke-partner.de)<a href="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2009/11/NETZ_21.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-5654" title="Marc Y. Wandersleben" src="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2009/11/NETZ_21-246x300.jpg" alt="Marc Y. Wandersleben" width="246" height="300" /></a></strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2009/10/kunstlerische-kreativitat-und-juristische-notwendigkeit-%e2%80%93-ein-widerspruch/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>wahlkrampf: „recht“ satirisch</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2009/09/wahlkrampf-%e2%80%9erecht%e2%80%9c-satirisch/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2009/09/wahlkrampf-%e2%80%9erecht%e2%80%9c-satirisch/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 31 Aug 2009 22:00:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Regina Kohn</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2009-09]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/?p=5427</guid>
		<description><![CDATA[Wir leben inzwischen in einer satirischen Demokratie, die zunehmend in Richtung Anarchie steuert. Beispiele dafür liefert dieser Bundestagswahlkampf zur Genüge: Busenplakate von (un)attraktiven Politikerinnen, die Horst Schlämmer Partei oder die Aktion www.gehnichthin.de.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir leben inzwischen in einer satirischen Demokratie, die zunehmend in Richtung Anarchie steuert. Beispiele dafür liefert dieser Bundestagswahlkampf zur Genüge. Hier sollen nur drei genannt werden: Busenplakate von (un)attraktiven Politikerinnen, die Horst Schlämmer Partei oder die Aktion www.gehnichthin.de. Udo Lindenberg singt in irgendeinem Paniksong „Immer lustig und vergnügt, bis der Arsch im Sarge liegt“. Dafür sollte in den 80ern mal ein Lehrer suspendiert werden. Er hatte diesen Vers in das Poesiealbum einer Schülerin geschrieben. Das passt jetzt wie die Faust aufs Auge.</p>
<p>Juristisch gesehen ist inzwischen beinahe alles, was hierzulande geschieht, erlaubt. Sogar, dass Politiker und Parteien sich im Web 2.0 gegenseitig dissen, wofür sie ihre Anhänger einspannen. Die können dadurch parteiintern Punkte sammeln. Oder es wird im Untergrund eine „99Luftballons-Partei“ gegründet und zur Bundestagswahl zugelassen. Das  Strafgesetzbuch hält sich die Augen zu. Wenn überhaupt, wird Zwist in das Zivilrecht verlagert oder wenn es titanicartig kommt, bis hin zum Vatikanrecht. Und sowieso verletzen Politiker ihre „Persönlichkeitsrechte“ meistens entweder selbst oder bezahlen dafür teure Werbeagenturen. Kurz gesagt: Weg mit dem „Schönfelder“. Den kurz mal in die Tonne gekloppt!</p>
<p>Jura macht keinen Spaß mehr. Und wen interessiert hier überhaupt, was Richter von Meinungs- und Pressefreiheit versus Anstand und guten Geschmack halten? Und nun schreibt die Tante von „Stadtrecht“ auch noch aus Bequemlichkeit, und wegen 40 Grad im Schatten, kackfrech bei einem berühmten Juristen und Satiriker ab&#8230; Besser gesagt, zitiert den Herrn Dr. jur. Kurt Tucholsky: „Vor allem macht der Deutsche einen Fehler: er verwechselt das Dargestellte mit dem Darstellenden. Wenn ich die Folgen der Trunksucht aufzeigen will, also dieses Laster bekämpfe, so kann ich das nicht mit frommen Bibelsprüchen, sondern ich werde es am wirksamsten durch die packende <a href="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2009/10/Regina_300px.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-5129" title="Regina Kohn" src="http://www.stadtkind-hannover.de/wp-content/uploads/2009/10/Regina_300px-150x150.jpg" alt="Regina Kohn" width="150" height="150" /></a>Darstellung eines Mannes tun, der hoffnungslos betrunken ist. Ich hebe den Vorhang auf, der schonend über die Fäulnis gebreitet war, und sage: ‘Seht!’ – In Deutschland nennt man dergleichen ›Kraßheit‹. Aber Trunksucht ist ein böses Ding, sie schädigt das Volk, und nur schonungslose Wahrheit kann da helfen. Und so ist das damals mit dem Weberelend gewesen, und mit der Prostitution ist es noch heute so.“ (Auszug aus: „Was darf die Satire?“, Ersterscheinung: Berliner Tageblatt, 07.01.1919, Nr. 36., via www.tucholsky-gesellschaft.de)</p>
<p><strong>Rechtsanwältin Regina Kohn, Hannover</strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2009/09/wahlkrampf-%e2%80%9erecht%e2%80%9c-satirisch/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>da ist der wurm drin</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2009/08/da-ist-der-wurm-drin-%e2%80%93-gewahrleistungsrecht-beim-mobelkauf/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2009/08/da-ist-der-wurm-drin-%e2%80%93-gewahrleistungsrecht-beim-mobelkauf/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 31 Jul 2009 22:00:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Manuela Sender</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2009-08]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://skneu.d-1.com/?p=4113</guid>
		<description><![CDATA[Über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten, vor allem beim Möbelkauf. So ein Möbelkauf kann jedoch nicht nur eine geschmackliche Auseinandersetzung auslösen, sondern auch rechtliche Streitigkeiten...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } --></p>
<p style="margin-bottom: 0cm;"><strong>Gewährleistungsrecht beim Möbelkauf</strong><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong>Ob Ersteinrichter, Zweiteinrichter oder Spontankäufer – beim Möbelkauf ist für alle ein treffender Geschmack die halbe Miete. Doch über Geschmack lässt sich bekanntlich ja trefflich streiten. Der Möbelkauf kann aber nicht nur eine geschmackliche Auseinandersetzung auslösen, sondern auch rechtliche Streitigkeiten. Was gibt es hier zu beachten?</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;"><strong>Mangelanzeige bei Übergabe der Ware</strong><br />
Beim Kauf beweglicher Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Zu beachten ist, dass bei gebrauchten Gütern die Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden kann. Die Frist beginnt mit der Übergabe. Ist ein Mangel am Möbelstück bereits zum Übergabezeitpunkt erkennbar (offener Mangel), so muss der private Käufer diesen sofort melden. Im Rechtsverkehr zwischen Geschäftsleuten gilt eine kürzere Frist (§ 377 HGB). Eine Besonderheit: Wenn ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag (verdeckter Mangel). Nach der Sechsmonatsfrist muss im Streitfall der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Wenn also Gewährleistungsansprüche innerhalb dieser Frist vom Verkäufer nicht anerkannt werden, sollte sich der Käufer nicht zu lange hinhalten lassen und rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.</p>
<p><strong>Holzwurm in Antiquitäten</strong><br />
Auch ein Anspruch auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens verjährt regelmäßig nach zwei Jahren. Als sogenannte Mangelfolgeschäden bezeichnen Juristen Schäden, die z.B. ein Käufer aufgrund einer mangelhaften Kaufsache an anderen Rechtsgütern erleidet. Konkret: Ist ein erworbenes Möbelstück von einem Holzwurm befallen und führt dies zu einem Schaden an anderen Möbelstücken, so haftet dafür der Verkäufer. Das Gewährleistungsrecht schützt aber nicht nur Antiquitätenliebhaber, sondern auch Freunde der Selbstmontage. Denn klappt der Zusammenbau der Möbel aufgrund einer fehlerhaften Bauanleitung nicht, liegt ebenfalls ein Mangel vor.</p>
<p><strong>„Das Kleingedruckte“</strong><br />
Im Verbrauchergeschäft – eine Privatperson steht einem Unternehmer gegenüber – können die gesetzlichen Gewährleistungsrechte im Vorhinein nicht wirksam eingeschränkt werden. Denn der Käufer soll nach dem Sinn des Gesetzes das bekommen, was er erwarten darf. So hat das Landgericht Gießen (1 S 106/95) entschieden, dass eine im restaurierten Zustand verkaufte Antiquität fehlerhaft ist, wenn die aufgebrachte Schellackpolitur unansehnlich wird. Auch die formularmäßige Beschränkung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei einer Freihauslieferung bis zum 3. Stock mit der Folge eines Preisaufschlages in höhere Stockwerke ist unwirksam (LG Mainz, 1 O 299/94). Beim Verkauf gebrauchter Möbel über das Internet haben Privatverkäufer oft die Vorstellung, die Waren ohne Haftungsrisiko verkaufen zu können, indem sie einen umfassenden Gewährleistungsausschluss – auch bei Mängeln der Sache – verwenden. Auf einen umfassenden Haftungsausschluss wie beispielsweise „Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung, soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird“, kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen. Liegt ein Mangel vor und stellt sich der Verkäufer quer, so sollte der Käufer seine Gewährleistungsansprüche von einem Anwalt überprüfen lassen.</p>
<p>Und wird zwischen Eheleuten doch einmal über den Geschmack der neuen Anschaffung gestritten, zumal wenn der Kauf nicht abgesprochen war, gibt es möglicherweise dennoch einen Ausweg. Das Landgericht Mönchengladbach (2 S 48/90) hat nämlich entschieden, dass der Ratenzahlungskauf eines Wohnzimmerschrankes nebst kompletter Polstergarnitur kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne des § 1357 BGB darstellt. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages war in diesem Fall möglich.</p>
<p><strong>Marc Y. Wandersleben, Rechtsanwalt</strong></p>
<p><strong><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-4119" title="Marc Y. Wandersleben" src="http://skneu.d-1.com/wp-content/uploads/2009/08/Wandersleben_net-150x150.jpg" alt="Marc Y. Wandersleben" width="150" height="150" /><br />
</strong></p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2009/08/da-ist-der-wurm-drin-%e2%80%93-gewahrleistungsrecht-beim-mobelkauf/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Mein Recht im Arbeitsrecht</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2009/03/mein-recht-im-arbeitsrecht/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2009/03/mein-recht-im-arbeitsrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2009 19:32:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>annika</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2009-04]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/wordpress/?p=3906</guid>
		<description><![CDATA[Die weltweite Wirtschaftskrise hat erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. In den USA sind bereits rund 650.000 Arbeitsplätze vernichtet worden. Auch in Deutschland sind viele Unternehmen gezwungen, einen Personalabbau vorzunehmen. Eine Zeit, in der Unternehmer und Angestellte vor viele Fragen stehen. Wie kann ich als Unternehmer schnell und kostengünstig Personal entlassen und welche Möglichkeiten gibt es? [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die weltweite Wirtschaftskrise hat erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. In den USA sind bereits rund 650.000 Arbeitsplätze vernichtet worden. Auch in Deutschland sind viele Unternehmen gezwungen, einen Personalabbau vorzunehmen. Eine Zeit, in der Unternehmer und Angestellte vor viele Fragen stehen. Wie kann ich als Unternehmer schnell und kostengünstig Personal entlassen und welche Möglichkeiten gibt es? Was muss ich bei einer Entlassung beachten? Gibt es Besonderheiten bei 400-Euro-Jobs? Was gibt es bei einem Aufhebungsvertrag zu berücksichtigen?</p>
<p><strong>Beendigung von Arbeitsverhältnissen</strong><br />
Kündigung – Kündigungsschutzklage – Vergleich, dieser Dreiklang ist allen bekannt. Eine außerordentliche Kündigung ist bei Vorliegen eines entsprechenden schwerwiegenden Grundes immer möglich; wie jüngst in der Presse berichtet, auch bei Verwendung von Leergutbons in Höhe von 1,30 Euro (Urteil des LAG Berlin-Brandenburg v. 24.02.2009, 7 Sa 2017/08). In der Regel ist aber eine Abmahnung notwendige Voraussetzung einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung. Ob die Abmahnung und die außerordentliche Kündigung auch wirksam ist, bedarf einer Einzelfallprüfung. Bei einer betriebsbedingten Kündigung gilt ab dem siebten Monat der Beschäftigung grundsätzlich das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn der Betrieb mehr als 10 Beschäftigte hat, wobei ein geringfügig Beschäftigter nur als „halber Arbeitnehmer“ gerechnet wird. Ferner existiert für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 im Arbeitsverhältnis standen, eine Übergangsregelung. Findet das KSchG Anwendung, so kann der Arbeitgeber nur aus den gesetzlichen Gründen kündigen. Die schlagwortartige Umschreibung in der Kündigung wie „Auftragsmangel“ oder „Umsatzrückgang“ hält einer gerichtlichen Überprüfung allein nicht stand. Vielmehr muss er nicht nur die Gründe der betrieblichen Kündigung detaillierte darlegen, sondern auch die der richtige Sozialauswahl.</p>
<p>Auch ein 400-Euro-Beschäftigter kann nicht „von heute auf morgen“ gekündigt werden. Hier gelten dieselben Regeln wie bei allen Arbeitnehmern. Die Grundkündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB mindestens vier Wochen. Allerdings können Aushilfen, die nur vorübergehend eingestellt werden (was vor allem bei kurzfristig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. SGB IV oft der Fall ist) bei entsprechender arbeitsvertraglicher Regelung für die ersten drei Monate eine kürzere Kündigungsfrist haben. Die betriebsbedingte Kündigung stellte die rechtssicherste Form der Kündigung dar, wenn diese fehlerfrei mit anwaltlicher Unterstützung erfolgt. Denn jeder Arbeitnehmer kann innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Wochen ab Erhalt der schriftlichen Kündigung bei Gericht Kündigungsschutzklage einlegen. Das Ergebnis einer Kündigungsschutzklage ist in den meisten Fällen ein Vergleich.</p>
<p>Der gerichtliche Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess ist letztlich ein Aufhebungsvertrag, d.h. eine Vereinbarung zwischen den Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird statt eines Gerichtsverfahrens ein außergerichtlicher Aufhebungsvertrag geschlossen, so hat dies Vorteile für beide Seiten. Der Arbeitgeber gibt ein gutes Signal für die bleibende Belegschaft, Nerven und Zeit werden geschont und es können auch steuerliche Besonderheiten zum Vorteil des ausscheidenden Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Der Imagegewinn des Unternehmens durch solch eine Trennungslösung ist nicht zu unterschätzen. Doch Vorsicht: Da die Aufhebungsvereinbarung meist zu einer Sperrzeit (Arbeitslosengeld) führt, muss die Zukunftsplanung des ausscheidenden Mitarbeiters berücksichtigt werden. Und wenn der Arbeitgeber den notwendigen Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht nachkommt, setzt er sich Schadensersatzansprüchen aus.</p>
<p>Marc Y. Wandersleben. Rechtsanwalt,<br />
Mediator, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2009/03/mein-recht-im-arbeitsrecht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Abgeltungssteuer kommt</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2008/10/die-abgeltungssteuer-kommt/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2008/10/die-abgeltungssteuer-kommt/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 27 Oct 2008 11:35:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Violka</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008-10]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/wordpress/?p=3684</guid>
		<description><![CDATA[Ab dem 01.01.2009 geht’s los mit der Abgeltungssteuer für Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Sie löst die bisherige Kapitalertragssteuer ab und wird im Rahmen der neuen Unternehmenssteuerreform eingeführt. Wer es noch nicht weiss, hier noch mal alles in Kürze: Was fällt unter die Abgeltungssteuer? Grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitaleinkünften. Hat ein Single mehr als 801 Euro [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 01.01.2009 geht’s los mit der Abgeltungssteuer für Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Sie löst die bisherige Kapitalertragssteuer ab und wird im Rahmen der neuen Unternehmenssteuerreform eingeführt. Wer es noch nicht weiss, hier noch mal alles in Kürze:</p>
<p>Was fällt unter die Abgeltungssteuer?<br />
Grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitaleinkünften. Hat ein Single mehr als 801 Euro Einnahmen aus Kapitalvermögen, so muss er für den darüber hinausgehenden Betrag Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer bezahlen. Bei Verheirateten liegt die Grenze bei 1.602 Euro. Selbstverständlich sind insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge mit umfasst. Damit noch nicht genug. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind auch betroffen. Last but not least sind auch solche Gewinne, die bisher nur im Rahmen der Spekulationsgeschäfte steuerlich erfasst wurden, erstmals auch bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerpflichtig. Etwas Anderes gilt für Kursgewinne von Aktien, die vor dem 31.12.2008 erworben worden sind und mindestens 12 Monate gehalten wurden. Diese bleiben steuerfrei. Folgerichtig müssen diese Aktien länger als ein Jahr im Depot geführt werden. Für Wertpapiere und Fondsanteile, die ab dem 1. Januar 2009 angeschafft werden, gilt demgegenüber die neue Abgeltungssteuer.<a href="http://skneu.d-1.com/wp-content/uploads/2008/10/2008-10_stadtrecht01.jpg"><img class="alignnone size-medium wp-image-3685" title="2008-10_stadtrecht01" src="http://skneu.d-1.com/wp-content/uploads/2008/10/2008-10_stadtrecht01.jpg" alt="" width="279" height="286" /></a></p>
<p>Wie hoch ist diese Steuer?<br />
Der Abgeltungssteuersatz beträgt einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 %) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 %). Summa sumarum macht das 26,375 % ohne Kirchensteuer und 27,82 bzw. runde 28 % bei 8 bzw. 9 % Kirchensteuer. Der Fiskus hat sich diesmal bei der Eintreibung der Steuer etwas Geniales ausgedacht: die inländischen Banken, bei denen das gut verdiente Geld der Stadtkinder angelegt wird, sind verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung direkt abzuführen. Als Bemessungsgrundlage nimmt man hierbei die Bruttoerträge, die nur durch den Sparer-Pauschbetrag (=zusammengefasster Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag) reduziert werden. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist nicht möglich.</p>
<p>Wie kann man die Abgeltungssteuer „umgehen“ oder Steuern sparen ?<br />
Viele Wege können zur Steuerfreiheit führen. Bereits jetzt machen Banken, Finanzdienstleister und Versicherungen in großen Werbekampagnen auf die Abgeltungssteuer aufmerksam und versprechen Steuersparmodelle, um die Abgeltungssteuer zu umgehen oder die Wirkung einzudämmen. Bei soviel Informationsflut sollte man lieber Vorsicht walten lassen, denn in den meisten Fällen will man zu diesem Zweck den Steuerzahlern eigene Produkte verkaufen, was auch legitim ist.<br />
Drei legale Tipps um Abgeltungssteuer zu sparen:<br />
- Wertpapiere vor 2009 kaufen und Bestandsschutz genießen<br />
- Getrennte Depotführung für Käufe bis 31.12.2008 und Käufe ab dem 01.01.2009<br />
- Einzahlungen in die Rürup-Rente, bis zu 20.000 Euro (40.000 Euro bei Verheirateten) können jährlich steuerlich begünstigt investiert werden.</p>
<p>Die Abgeltungssteuer kann übrigens jeden treffen! Wer heute seine leeren Hosentaschen nach außen kehrt, kann schon morgen ein bisschen Geld verdienen. Deshalb lohnt sich der Weg zum Steueranwalt oder Steuerberater auch für alle aufstrebenden Existenzgründer, Jobsucher und Freischaffenden.</p>
<p>Rechtsanwalt Ahmet Yildirim, Hannover, www.k-d-y.de</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2008/10/die-abgeltungssteuer-kommt/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Ideenklau unter Kreativen</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2008/10/ideenklau-unter-kreativen/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2008/10/ideenklau-unter-kreativen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 22 Oct 2008 10:55:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Violka</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/wordpress/?p=3362</guid>
		<description><![CDATA[Viele Kreativarbeiter finden es toll, dass sie ihren Job frei und selbständig ausüben können. Die Kehrseite der Medaille ist, dass sie jämmerlich verdienen und aufgrund nur geringfügig oder gar nicht vorhandener sozialer Absicherung dem modernen Prekariat angehören. Die „Digitale Bohème“ ist vernetzt und arbeitet oft in diversen Projekten zusammen. Verträge sind dabei verpönt und Rechtsprobleme [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Kreativarbeiter finden es toll, dass sie ihren Job frei und selbständig ausüben können. Die Kehrseite der Medaille ist, dass sie jämmerlich verdienen und aufgrund nur geringfügig oder gar nicht vorhandener sozialer Absicherung dem modernen Prekariat angehören. Die „Digitale Bohème“ ist vernetzt und arbeitet oft in diversen Projekten zusammen. Verträge sind dabei verpönt und Rechtsprobleme können ja notfalls umsonst in entsprechenden Internet-Foren diskutiert werden. Uncoole Anwälte, die irgendwann eingeschaltet werden müssen, wundern sich über selbstgestrickte Verträge, die es nicht selten nur mündlich gibt. Manchmal vielleicht ein paar Emails?</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Typischer Fall</strong><br />
Ein selbständiger Anwendungsentwickler, der individuelles Webdesign anbietet, wird von einer kleinen Agentur angesprochen, die einen Auftrag für einen Kunden an der Hand hat, den sie allein nicht bewerkstelligen kann. Es gibt einige Treffen, wo die Modalitäten abgesprochen werden. Damit die Agentur sieht, wie hochwertig der Entwickler arbeitet, erstellt der einen kompletten Entwurf für die Homepage des Kunden. Die Agentur ist begeistert. Auch dem Kunden gefällt der Entwurf. Leider kann sich der Anwendungsentwickler, nachdem er den Entwurf bereits realisiert hat, wie er meint, nicht mehr mit der Agentur auf eine angemessene Vergütung einigen. Gut möglich, dass die sowieso nur vorhatten, Ideen und Konzeptentwürfe zu klauen. Denn nach 7 Monaten sieht der enttäuschte Webdesigner zufällig auf der Seite des Agenturkunden seine Arbeit umgesetzt. Lediglich das Logo wurde verschoben. Die Agentur rührt sich nicht, was das Bezahlen angeht, und verändert irgendwann nur einige Elemente auf der Website des Kunden. Fragt sich, ob unser gutgläubiger Kreativer überhaupt etwas herausbekommt, außer Lehrgeld. Urheberrechtlich sind Ideen und erste Entwürfe bzw. Grundsätze in Verbindung mit Computerprogrammen und Webdesign nicht geschützt. Das ergibt sich aus § 69a UrhG (Urheberrechtsgesetz). Also kommt es darauf an, ob er beweisen kann, dass er die Website maßgeblich gestaltet und ein Werk erstellt hat. Greift das Urheberrecht nicht ein, kann womöglich auf das Wettbewerbsrecht zurück gegriffen werden. Das kommt immer auf den Einzelfall an. Der Webdesigner muss beweisen, was er tatsächlich gemacht hat, wenn er keinen schriftlichen Vertrag besitzt. Was das Honorar angeht, gilt das Schuldrecht. Er muß glaubhaft erklären, dass er bereits im Auftrag gehandelt und nicht nur im Vorfeld eines Vertragsverhältnisses „Akquise“ betrieben hat.</p>
<p><strong>Letter of Intent</strong><br />
In vielen Projekten gibt es folgenden Ablauf: Verhandlungsphase, Konzeptphase, Entwurfsphase und Herstellungsphase. Überschneidungen sind möglich. Da vor dem Abschluss von Verträgen viel Zeit bei der Erstellung von Vorschlagslisten und Entwürfen aufgewendet wird, entsteht häufig ähnlich wie bei Architekten in der Vorentwurfsphase Streit darüber, ob diese Leistungen zu vergüten sind. Was ist, wenn es dann doch nicht zum Auftrag kommt? Es sollte besser frühzeitig ein Letter of Intent erstellt werden, in dem schriftlich geregelt ist, wie die nicht unerheblichen Vorleistungen zu honorieren sind. Ein „Letter of Intent“ ist heutzutage eine sinnvolle vorvertragliche Vereinbarung, die beiden Seiten mehr Sicherheit gibt und grundsätzlich frei formulierbar ist. Unserem Webdesigner sind 3000 Euro entgangen, und er musste obendrein mit ansehen, wie sein Konzept geklaut wurde. Dafür hätte sich der Weg zum Anwalt oder die rechtzeitige Online-Rechtsberatung tatsächlich gelohnt, oder? Auch Kreativarbeiter in künstlerischen Berufen brauchen eine Grundausstattung eigener Vertragsmuster und Formschreiben. Für Projekte aller Art gilt, wer Vertragsvorschläge zuerst machen kann und dadurch Kompetenz und Vertrauen erzeugt, kommt auch zu seinem Geld.</p>
<div id="attachment_3364" class="wp-caption alignnone" style="width: 310px"><a href="http://skneu.d-1.com/wp-content/uploads/2008/10/stadtrecht_reginakohn.jpg"><img class="size-medium wp-image-3364" title="Rechtsanwältin Regina Kohn, Hannover" src="http://www.stadtkind-hannover.de/wordpress/wp-content/uploads/2008/10/stadtrecht_reginakohn-300x212.jpg" alt="Rechtsanwältin Regina Kohn, Hannover" width="300" height="212" /></a><p class="wp-caption-text">Rechtsanwältin Regina Kohn, Hannover</p></div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2008/10/ideenklau-unter-kreativen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kaufsucht und ihre rechtlichen Folgen</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2008/08/kaufsucht-und-ihre-rechtlichen-folgen/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2008/08/kaufsucht-und-ihre-rechtlichen-folgen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 28 Aug 2008 12:54:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Violka</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008-06]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/wordpress/?p=248</guid>
		<description><![CDATA[Samstag zur Mittagszeit in der hannoverschen City: mehrere Tausend Stadtkinder unterwegs in den Läden mit dem Ziel, ihr wohlverdientes Geld los zu werden. Ein Phänomen ist das sicherlich noch lange nicht, befinden wir uns doch in einer Konsumgesellschaft, und Besorgungen des täglichen Bedarfs müssen erledigt werden. Kritisch wird es aber dann, wenn ein unwiderstehlicher Drang, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Samstag zur Mittagszeit in der hannoverschen City: mehrere Tausend Stadtkinder unterwegs in den Läden mit dem Ziel, ihr wohlverdientes Geld los zu werden. Ein Phänomen ist das sicherlich noch lange nicht, befinden wir uns doch in einer Konsumgesellschaft, und Besorgungen des täglichen Bedarfs müssen erledigt werden. Kritisch wird es aber dann, wenn ein unwiderstehlicher Drang, stärker als der eigene Wille, das Kaufverhalten bestimmt. &#8220;Es ist stärker als ich&#8221; oder &#8220;Wenn ich Geld habe, dann muss es einfach raus&#8221; oder &#8220;An Sonderangeboten komme ich einfach nicht vorbei&#8221; oder &#8220;Die Dinge ziehen mich magisch an&#8221;. Das kann zu einer Abhängigkeit vom Kaufen bis hin zum Verlust der Selbstkontrolle führen. In so einem Fall spricht man von Kaufsucht. Es gibt bislang kaum Studien darüber. Kaufsucht wird auch unter Wissenschaftlern nicht ganz ernst genommen. Nach einer Studie von Poppelreuter, S. &amp; Gross, W. (2000) sind ca. 8 % der Bevölkerung Deutschlands von Kaufsucht betroffen. Alarmsignale für eine Gefährdung sind beispielsweise eine beginnende Überschuldung, heimliche Shopping-Touren oder unausgepackte Einkäufe. Die Sucht ist derzeit unheilbar.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Wie bei allen Süchten üblich, ist die Konfrontation der Betroffenen mit der Rechtsordnung nicht weit entfernt. Bestellte und nicht bezahlte Waren bei den Katalog- oder Onlineversandhändlern können zu einem Problem werden, wenn den Ermittlungsbehörden der Nachweis gelingt, dass Kaufsüchtige zum Zeitpunkt der Bestellung wussten oder wissen mussten, dass sie gar nicht bezahlen können. In so einem Fall spricht man von Betrug zu Lasten der Katalog- oder Onlineversandhändler. Im Strafverfahren haben es dann die Verteidiger nicht leicht, die Gerichte oder Staatsanwaltschaften davon zu überzeugen, dass es eine Kaufsucht gibt und die Begehung der Tat deshalb unter dem Einfluss der Sucht zu würdigen ist. In Strafprozessen kommt es häufig zum</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Showdown zwischen Verteidigern und Sachverständigen, wenn es um die Frage der Schuld geht. Anwälte beklagen oft die falsche Diagnostik durch die Gutachter. Viele Sachverständige (Psychologen, Ärzte) haben zu wenige oder gar keine Kenntnisse über die Kaufsucht. Wegweisende Rechtsprechung hat sich noch nicht entwickelt.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Neben den strafrechtlichen Konsequenzen gewinnt der zivilrechtliche Aspekt eine nicht unerhebliche Bedeutung. Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann Kaufsüchtigen in der Überschuldungsfalle eine Hilfe sein. Nach 6 Jahren der Wohlverhaltensperiode können die Betroffenen einen schuldenfreien Neuanfang starten. Doch bis dahin ist es ein langer und schwerer Weg. Während der Wohlverhaltensperiode dürfen keine neuen Schulden gemacht werden. Auch sind Schulden, die aus Straftaten resultieren, vom Insolvenzfahren ausgeschlossen. Zivilrechtlich gesehen ist der Kauf im Suchtzustand eine heikle Sache. Wendet man die Vorschriften über die Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) konsequent an, dann kommt man zu dem Schluss, dass von Kaufsüchtigen getätigte Einkäufe rückabgewickelt werden müssen, da sich die Betroffenen beim Kauf in einem Zustand vorübergehender Geschäftsunfähigkeit (§ 105 Abs.2 BGB) befunden haben. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, die Rückgabe der gekauften Waren „Zug um Zug“ gegen Rückerstattung des Kaufpreises. Das alles ist reine Theorie. Und in der Praxis wollen die Kaufsüchtigen die Ware ja gerade nicht zurückgeben. Sie schämen sich und haben Hemmungen, ihre Käufe und Bestellungen rückgängig zu machen.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Ein erster Schritt, die Scham zu überwinden, könnte der Kontakt zu einer Selbsthilfegruppe sein. In Hannover gibt es „Lindes Selbsthilfegruppe“, die schon seit 6 Jahren existiert. Kontakt: Kibis-Kiss Hannover, Tel: 0511- 66 65 67, Email: S.Zimmer-Fiene@t-online.de</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Weitere Informationen unter</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">www.kaufsuchthilfe.de</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2008/08/kaufsucht-und-ihre-rechtlichen-folgen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Datenschutz ist sexy</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2008/08/stadtrecht-im-juli/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2008/08/stadtrecht-im-juli/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 28 Aug 2008 10:35:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Violka</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008-07]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/wordpress/?p=170</guid>
		<description><![CDATA[1984 sang Annie Lennox mit den Eurythmics den Titel &#8220;Sexcrime&#8221;. Er gehört zum Soundtrack der Orwell-Verfilmung &#8220;1984&#8243; mit Richard Burton und John Hurt. Die Stimme ist gewaltig. Der Text ist deprimierend. Da gibt es eine Zeile, die lautet &#8220;In this place, this wintery home, I know there’s always someone in…&#8221;. Wer den Film gesehen oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-bottom: 0cm;">1984 sang Annie Lennox mit den Eurythmics den Titel &#8220;Sexcrime&#8221;. Er gehört zum Soundtrack der Orwell-Verfilmung &#8220;1984&#8243; mit Richard Burton und John Hurt. Die Stimme ist gewaltig. Der Text ist deprimierend. Da gibt es eine Zeile, die lautet &#8220;In this place, this wintery home, I know there’s always someone in…&#8221;. Wer den Film gesehen oder das Buch gelesen hat, weiß, dass die Menschen von einem &#8220;Ministerium für Liebe&#8221; überwacht werden. Orwell konnte nicht ahnen, dass es so schnell gehen würde. Wer heute den Rechner anschaltet, um der Liebsten eine sehnsüchtige Email zu schreiben, weiß nicht, ob er dabei allein und unbeobachtet ist. Anfang der 80er Jahre gab es noch keine Handy-Flatrates oder hemmungsloses Chatten im World Wide Web, aber der Datenschutz wurde erfunden. Unsere Persönlichkeitsrechte bestehen seit Adam und Eva. Sie ergeben sich aus dem Grundgesetz, und die Datenschutzgesetze dienen dazu, sie zu schützen. Vorneweg das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Daneben die Landesdatenschutzgesetze sowie zahlreiche Gesetze und Verordnungen im Bereich &#8220;Telekommunikation&#8221; wie z.B. das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG). Datenschutz wird von vielen Seiten ignoriert, falsch interpretiert und sogar mit Füßen getreten, wie die Skandale in deutschen Unternehmen gezeigt haben. Wo ist also der Rund-um-Wohlfühl(daten)schutz?</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Wie wir zu Handlangern von &#8220;Big Brother&#8221; werden</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Mit dem Spruch &#8220;Big Brother is watching you&#8221; wird seit der Schulzeit herumgeblödelt. In Wahrheit ist das nicht witzig! Real ist, dass wir mit unseren Daten und Spuren, die wir im Internet und sonstwo hinterlassen, dem Staat und dem Arbeitgeber ausgeliefert sind. Dass dies in Heimlichkeit geschieht, ist verfassungsrechtlich unerträglich. Als Konsumenten liefern wir ganz offenherzig Anbietern und Verkäufern Wissenswertes über uns. Als Private engagieren wir uns in Singlebörsen, Job- und  Tauschbörsen, Musik- und Filmforen oder Networks wie &#8220;StudiVZ&#8221; und &#8220;XING&#8221;. Da lauern überall Datenabgreifer. Ob die nun technische Hilfsmittel einsetzen oder sich bewusst die exhibitionistischen Profile potentieller Jobkandidaten oder Mitbewerber herausfiltern und auswerten, ist egal. Immer mehr Firmen wickeln Geschäfte mit oder ohne uns &#8220;on-line&#8221; ab. Das dürfen sie, wenn sie sich ganz offiziell an die rechtlichen (Sicherheits)-Bestimmungen des E-Commerce halten.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Wir brauchen Internet-Schutzengel, die uns helfen, eigenes Verhalten zu überdenken. Der erste Schritt wäre, den eigenen Namen zu googeln und sich vorzustellen, ein Kunde oder potentieller Arbeitgeber hätte das gerade gemacht. Alles, was im Internet gesagt, getan, geschrieben wird, bleibt drin. Google sei Dank. Wird Privatsphäre dadurch nicht ad absurdum geführt oder gibt es ein Gefühl von Privatheit, das sich seit Anfang der 80er Jahre gewandelt hat?</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Datenschützer unterstützen unsere Freiheit</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Datenschützer sagen inzwischen klipp und klar: &#8220;Durch zunehmende Automatisierung vieler Lebensbereiche und die weltweite Vernetzung gerät unser allgemeines Persönlichkeitsrecht in Gefahr. Hier kann der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechtes nicht über das Recht allein gewährleistet werden. Vielmehr funktioniert hier der Datenschutz durch Maßnahmen der Selbstregulierung durch die Wirtschaft, Selbstschutzvorkehrungen des Einzelnen, vor allem aber durch Gestaltung datenvermeidender und datensparsamer Technik.&#8221; (so der Nds.Landesdatenschutz, siehe www.lfd.niedersachsen.de). Es erscheint also sinnvoll, besonders für Firmen und Freiberufler, die das Internet als ihre wichtigste Geschäftsgrundlage ansehen, sich rechtzeitig mit dem Datenschutz zu befassen. Als Hilfe und guter Einstieg dienen dabei auf jeden Fall www.bfdi.bund.de oder www.bsi.bund.de.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2008/08/stadtrecht-im-juli/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Event-Sommer</title>
		<link>http://www.stadtkind-hannover.de/2008/08/stadtrecht-im-august/</link>
		<comments>http://www.stadtkind-hannover.de/2008/08/stadtrecht-im-august/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 18 Aug 2008 15:31:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Karsten Violka</dc:creator>
				<category><![CDATA[stadtrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008-08]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.stadtkind-hannover.de/wordpress/?p=96</guid>
		<description><![CDATA[Kaum liegt das größte Schützenfest der Welt hinter Hannover, lauert schon der nächste Großangriff auf’s Portemonnaie: das Maschseefest. Und es versteht sich von selbst, dass die Bierpreise nicht sinken. Ein Vergnügungssüchtiger kommt da schon mal auf die Idee, die Gastronomie wolle ihm übel mitspielen. Dabei wird -von den bis zur Ermüdung zitierten steigenden Rohstoffpreisen mal [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-bottom: 0cm;">Kaum liegt das größte Schützenfest der Welt hinter Hannover, lauert schon der nächste Großangriff auf’s Portemonnaie: das Maschseefest. Und es versteht sich von selbst, dass die Bierpreise nicht sinken. Ein Vergnügungssüchtiger kommt da schon mal auf die Idee, die Gastronomie wolle ihm übel mitspielen. Dabei wird -von den bis zur Ermüdung zitierten steigenden Rohstoffpreisen mal ab- nur allzuleicht übersehen, welche Hürden ein Gastronom und Veranstalter nehmen muß, bevor er die Veranstaltung eröffnen und das erste kühle Blonde ausschenken darf. Nicht zu vergessen, die dann anfallenden Steuern und Abgaben. Zur Ehrenrettung unserer „Wirte“ soll daher folgender Überblick im Hinblick auf Anstrengungen und Kosten im Vorfeld von Events dienen:</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Mietvertrag und Genehmigungen ohne Ende</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Attraktive Stand- und Sonderveranstaltungsflächen sind rar und kosten meistens ordentlich Miete. Die Schießbude ist also nicht aufgestellt, bevor nicht irgendwo ein Nutzungsvertrag mit dem Flächeninhaber abgeschlossen und dafür Bezahlung versprochen worden ist. Flächeninhaber ist überwiegend die Stadt.Und die verdient nicht schlecht am sommerlichen Vergnügen.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Öffentliche Veranstaltungen sind fast ausnahmslos genehmigungspflichtig. Soll die Veranstaltung in öffentlichem Raum oder in einer tollen Industriehallenkulisse stattfinden, so ist zunächst eine Sondergenehmigung bei der Stadt einzuholen. Da die Stadt aber den Partywildwuchs nicht ausufern lassen möchte, lösen bereits diese Sondergenehmigungen schon einmal recht hohe Gebühren aus. Verfügt der Veranstalter über keine Genehmigung nach dem Gaststättengesetz, muss er bei der örtlichen IHK das sogenannte Unterrichtungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes durchführen und mit der Teilnahmebescheinigung in der Hand die Konzession beim zuständigen Ordnungsamt beantragen.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Ist das Objekt der Partyträume nicht von vornherein für Veranstaltungen bestimmt, stellt dies eine baurechtlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Großevents sind außerdem wegen der Gefahren für die Sicherheit immer genehmigungspflichtig. Neben der Einhaltung feuerpolizeilicher Auflagen, wie z.B. zureichender Fluchtwege und Brandschutzeinrichtungen,  müssen dabei auch oft so wichtige Aufgaben wie Lärmschutzgutachten, Verkehrsleitung und Parkplätze sowie Fragen der Hygiene, also auch die Anzahl der vorgeschriebenen Toiletten, gemeistert werden. Ämter für derartige Genehmigungsfragen sind das Bauamt, das Bauordnungsamt, das Liegenschaftsamt, Marktamt oder Straßenverkehrsamt.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Ohne Erlaubnis keine Werbung</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Wildes Plakatieren ist schon lange verboten. Das weiß mittlerweile jedes Kind. Hierfür hat die Stadt ihre Städtemedien, die oft und gerne zur Bewerbung von Events in Anspruch genommen werden. Selbstverständlich nur gegen gute Bezahlung. Doch auch der einfache Flyer darf nicht mehr ohne weiteres in der Innenstadt verteilt werden, der große Anhänger mit der Partywerbung nicht wochenlang am Fahrbahnrand abgestellt werden, denn hier gibt es die Sondernutzungssatzung, die auch das genehmigungspflichtig macht. Und was löst die Genehmigung aus? Genau: Gebühren, und wer genehmigungslos wirbt, riskiert ein ordentliches Bußgeld.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Steuern und der ganze Rest</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Hohe Eintrittspreise bei vermeintlich unadäquater Gegenleistung sind nicht immer auf Profitgier zurückzuführen. Der Gastronom zahlt auf Eintrittspreise nicht nur die darin enthaltenen 19% Mehrwertsteuer, sondern gerne auch mal die sogenannte Vergnügungssteuer, wenn es sich z.B. um eine Party handelt, bei der Eintrittsgeld genommen wird. Bei Tanzveranstaltungen kommen dann gerne nochmal 20% runter. Da kann sich dann jeder ausrechnen, wie wenig dem Veranstalter von 8,00 Euro Eintritt übrig bleiben. Personalkosten, Künstler, ggf. Künstlersozialabgaben, Veranstalterhaftpflichtversicherungen und die bei Unterhaltungsmusik zu vergütende GEMA  tun ihr Übriges. Dass das wirtschaftliche Ergebnis der Veranstaltung dann noch der normalen Versteuerung unterliegt, versteht sich von selbst.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Also bitte: zahlen und feiern! Und Prost, was kostet die Welt?</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.stadtkind-hannover.de/2008/08/stadtrecht-im-august/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
<!-- WP Super Cache is installed but broken. The path to wp-cache-phase1.php in wp-content/advanced-cache.php must be fixed! -->
